Beschwerde-
ausschüsse
Beschwerde
Mitglieder und Angehörige der Bergischen Universität sowie Dritte laut § 2 der Antidiskriminierungsrichtlinie, die sich durch andere Personen wegen eines im AGG § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen, haben das Recht, ein förmliches Verfahren zu beantragen.
Ein förmliches Beschwerdeverfahren erfordert nicht zwangsläufig eine vorherige Beratung bei der Antidiskriminierungsstelle. Während die Beratung anonym in Anspruch genommen werden kann, ist die Anonymität im förmlichen Verfahren nicht gewährleistet. Bei Unsicherheiten oder Fragen zu den Abläufen und Konsequenzen eines förmlichen Verfahrens können Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle wenden. Dort erhalten Sie weitere Informationen und Unterstützung.
Das Protokoll bietet Betroffenen und Zeug*innen die Möglichkeit, Diskriminierungsfälle oder Fälle von Belästigung zeitnah zu dokumentieren, damit wichtige Informationen nicht in Vergessenheit geraten und die wesentlichen Informationen und wichtigen Details erinnert werden. Dies kann für das weitere Vorgehen äußerst hilfreich sein.
Beschwerdestellen und -prozess

Beschwerdeablauf
Der Ablauf eines förmlichen Beschwerdeverfahrens wird in § 11 der Antidiskriminierungsrichtlinie geregelt und hier gekürzt wiedergegeben.
- Ein förmliches Verfahren beginnt mit einem schriftlich oder mündlich protokollierten Antrag, inklusive vorhandener Beweismittel und bereits erfolgter Maßnahmen. Die zuständige Stelle informiert die beschuldigte Partei und fordert eine Stellungnahme binnen vier Wochen an. Je nach Fall werden weitere Stellen eingebunden.
- Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt unter Einbezug aller verfügbaren Mittel und ggf. weiterer Personen. Beteiligte dürfen eine Vertrauensperson hinzuziehen.
- Nach Abschluss der Ermittlungen erstellt die zuständige Stelle einen Bericht samt Handlungsempfehlungen und leitet diesen an die Universitätsleitung weiter. Dies gilt nicht für den Ordnungsausschuss, da er nach Abschluss der Ermittlungen selbstständig Maßnahmen formuliert und Sanktionen verhängt.
- Die Universitätsleitung prüft den Bericht, entscheidet innerhalb von vier Wochen über Maßnahmen und begründet eventuelle Abweichungen schriftlich. Sie stellt die Umsetzung sicher.
- Beide Parteien haben Anspruch auf Verfahrensauskunft. Nach Abschluss informiert die zuständige Stelle beide Seiten schriftlich über das Ergebnis. Das Verfahren soll in der Regel binnen drei Monaten abgeschlossen sein.